Nach § 9a Abs. 6 BHygG muss mit Beginn der Badesaison 2012 sichergestellt werden, dass während der Badesaison für die Öffentlichkeit bestimmte - in § 13 Abs. 1 BGewV näher angeführte - Informationen an leicht zugänglicher Stelle in nächster Nähe jedes Badegewässers bereitgestellt werden.