Einhaltung der Ruhezeiten

Lärmschutzbestimmungen

(1) Die GemeindebürgerInnen sind verpflichtet sich so zu verhalten, dass andere Personen durch Lärm nicht mehr als den Umständen nach unvermeidbar und ortsüblich belästigt werden.

(2) Lärmverursachende Bautätigkeit ist während der Zeit von 19.00 bis 07.00 Uhr verboten. Darüber hinaus sind alle Arbeiten, die Lärm und Erschütterungen erzeugen, insbesondere Reparaturen, Sägen, Hämmern, Holzschneiden, Rasenmähen oder auch Teppichklopfen in der Zeit von 12.00 bis 13.00 Uhr und von 19.00 bis 07.00 Uhr untersagt, sowie an Sonn und Feiertagen ganztägig.

(3) Die Inbetriebnahme von geräuschvollen Maschinen und motorbetriebenen Geräten, deren Lärm als besonders störend empfunden wird, im Besonderen durch Kompressoren, Ventilatoren, Rasenmäher, Mulcher, Motorspritzgeräten, Kreissägen, Kettensägen, Winkelschleifern, Mischmaschinen und dergleichen ist in der Zeit von 19.00 bis 07.00 Uhr verboten, ebenso in der Zeit von 12.00 bis 13.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ganztägig.

(4) Alle im Zuge einer Bauarbeit erzeugten Geräusche dürfen, bezogen auf das offene Fenster des nächstgelegenen Aufenthaltsraums von Nachbarliegenschaften, einen maximal zulässigen Schallpegeldruck (Beurteilungspegel) des dort herrschenden Gesamtlärms von 55 dB im Wohngebiet und 70 dB in allen anderen Baulandgebieten in der Zeit von 20.00 bis 06.00 Uhr nicht überschreiten.

(5) Auf Betriebe landwirtschaftlicher und gewerblicher Art finden die Bestimmungen der Verordnung insoferne Anwendung, als diese Tätigkeiten nicht im Rahmen der Betriebsanlage erfolgen.

(6) Die Bestimmungen Abs. 2 - 5 gelten nicht für die erforderliche Behebung eines Gebrechens, bei Gefahr im Verzug, im Katastropheneinsatz, für Tätigkeiten die von der Gewerbe- bzw. Baubehörde ausnahmsweise bewilligt wurden sowie für Veranstaltungen der Traditionspflege und der Wahrung des Brauchtums.